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Registergericht

Beim Amtsgericht Freiburg werden ab 7. Juli 2006 die folgenden öffentlichen Register zentral geführt, die  bisher beim Amtsgericht Waldshut-Tiengen geführt wurden:

  • Handelsregister A
  • Handelsregister B 
  • Partnerschaftsregister
  • Genossenschaftsregister
  • Vereinsregister (seit Juli 2014)

 

Beim Amtsgericht Waldshut-Tiengen wird noch das Güterrechtsregister geführt.

 

Weitere öffentliche Register, die jedoch nur bei speziellen Amtsgerichten geführt werden, sind:

  • Luftfahrtregister (Amtsgericht Braunschweig)· 
  • Seeschiffsregister
  • Binnenschiffsregister
  • Schiffsbauregister.

Hier erhalten Sie Antworten auf folgende Fragen:

Link öffnet neues Fenster    Aufgabe der Register?
Link öffnet neues Fenster    Einsichtnahme in die Register, Registerabschriften?
Link öffnet neues Fenster    Veröffentlichung der Eintragungen?

Aufgabe der Register

 

Die wichtigste Aufgabe dieser öffentlichen Register ist die Erhöhung der Sicherheit im Rechts- und Geschäftsverkehr.
Bestimmte rechtliche und tatsächliche Verhältnisse, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, sollen zuverlässig und vollständig "registriert" werden und jedermann jederzeit zugänglich sein. Das Handelsregister offenbart die wichtigsten Rechtsverhältnisse der Kaufleute, indem es z.B. Auskunft darüber gibt, wer ein Unternehmen vertritt oder wer für Verbindlichkeiten haftet. Es dient so Unternehmensinteressen, weil eine Eintragung in das Handelsregister entsprechende Mitteilungen an Geschäftspartner entbehrlich macht. Es dient auch dem Informationsbedürfnis dieser Geschäftspartner und dem der Allgemeinheit.
So kann es z.B. für das Einklagen oder das Vollstrecken einer Forderung unerlässlich sein zu wissen, wie eine Firma lautet, wer ihr Inhaber ist, wer gesetzlicher Vertreter einer Gesellschaft ist, in welcher Rechtsform ein Unternehmen betrieben wird oder auch welche Vermögensmasse für Verbindlichkeiten haftet.

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Einsichtnahme, Erteilung von Registerabschriften

Eingetragene Tatsachen können durch Vorlage eines Auszuges aus dem Handelsregister urkundlich nachgewiesen werden. Dies erleichtert die Führung eines Rechtsstreits. Um dem Informationsbedürfnis Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber die Öffentlichkeit des Handelsregisters angeordnet. Jedermann kann das Registerblatt und die zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke (z.B. die Satzung von Aktiengesellschaften) einsehen. Auch von den Eintragungen und den eingereichten Schriftstücken kann jedermann Kopien verlangen.
Dabei muss weder dargelegt werden, warum die Einsicht erfolgen soll, noch muss man sich ausweisen.

Die Einsichtnahme ist gebührenfrei.
Eine gewisse Einschränkung der Einsichtsmöglichkeit ergibt sich jedoch – zumindest zur Zeit noch – durch die Geschäftsstunden der Amtsgerichte.
Weiterhin besteht die Möglichkeit, schriftlich, per Fax, die Abschrift bestimmter Registereintragungen zu beantragen (so genannte Registerauszüge).
Registerauszüge können – je nach Antrag - in beglaubigter oder unbeglaubigter Form erteilt werden. Ihre Erteilung wird von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht. Die Kosten betragen:
· für einen unbeglaubigten Auszug 10,- €
· für einen beglaubigten Auszug 18,- €.

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Veröffentlichung der Eintragungen

Nahezu alle Eintragungen in die Register werden im Bundesanzeiger und daneben in mindestens einer Zeitung veröffentlicht.

Vermutung der Richtigkeit, "Negative Publizität":
Die Register genießen zwar nicht den "öffentlichen Glauben" wie das Grundbuch, es darf jedoch davon ausgegangen werden, dass die eingetragenen Tatsachen richtig sind.
Um wirklich zur Verkehrssicherheit beizutragen, müssen die Register vollständig sein und den aktuellen Stand der Rechtsverhältnisse wiedergeben.
Daraus ergeben sich Anmeldepflichten für die Beteiligten, die notfalls durch das Registergericht im Zwangsgeldverfahren durchgesetzt werden.

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